SATZUNG DES JUNGGESELLENVEREIN “1624” BRUCHHAUSEN e.V
Der Junggesellenverein Bruchhausen 1624 e.V. hat in seiner heutigen
Mitgliederversammlung vom 05. Februar 2009 folgende Satzung beschlossen:
§1 Zweck des Junggesellenvereins 1624 Bruchhausen e.V.
1.) Das kameradschaftliche Zusammenhalten seiner Mitglieder bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die von Junggesellenverein Bruchhausen durchgeführt werden.
2.) Die jährliche Junggesellenkirmes durchzuführen und durch Umzüge, Tanzveranstaltungen, usw. zu verschönern.
3.) Die Pflege des Heldenfriedhofes zu gewähren.
4.) Bei kirchlichen Prozessionen müssen die Junggesellen anwesend sein und den Himmel tragen.
§2 Name und Sitz des Junggesellenvereins 1624 Bruchhausen e.V.
Name: Junggesellenverein 1624 Bruchhausen e.V.
Sitz: Bruchhausen
Der Junggesellenverein 1624 Bruchhausen e.V. ist im Vereinsregister Montabaur eingetragen.
§3 Aufnahmebedingungen
In den Verein kann jeder noch nicht verheiratete junge Mann, der im Jahr der Aufnahme 16 Jahre alt wird und sich bis dahin gut geführt hat, aufgenommen werden. Über jede Neuaufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Aufnahmeanträge sind mündlich an den Vorstand zu Stellen. Neue Mitglieder werden nur auf der Jahreshauptversammlung am 30. April aufgenommen.
§4 Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei der Heirat eines Mitglieds.
2.) Jedes Mitglied kann zu jedem Zeitpunkt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
3.) Jedes Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung, mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er:
a) sich nicht entsprechend den Zwecken des Vereins verhält
b) nicht die festgesetzten Beiträge und Strafgelder entrichtet
§5 Beiträge
Sämtliche Beiträge werden bei der Mitgliederversammlung, die am 30. April jedes Jahres stattfinden soll, festgesetzt.
Von der Entrichtung des Jahresbeitrages ist der Laufbursche befreit.
Die zu zahlenden Beiträge sind auf der Mitgliederversammlung am 30. April jedes Jahres zu entrichten. Eine Stundung ist nur auf Beschluss des Vorstandes mit der einfachen Mehrheit möglich.
§6 Vorstand und Vereinsführung
1.) Der Verein wird geleitet (§ 26 BGB) von einem Vorstand, bestehend aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Kassierer und Fähnrich.
Vorstandsmitglieder müssen bei der Wahl 18 Jahre alt sein.
Alle übrigen Ämter und Dienste innerhalb des Vereins werden vom Vorstand eigenmächtig vergeben. Diese sind aber auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Ämter und Dienst innerhalb des Vereins sind folgende:
ein Hauptmann
ein Leutnant
ein Kirchenfahnenträger
vier Fahnenschützen
ein Laufbursche
2.) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung in der Regel am Ende des Vereinsjahres auf der Mitgliederversammlung am 30. April. Zur Wahl ist die einfache Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
3.) Befugnisse des Vorstandes
a) Vorstandsmitglieder sind berechtigt und verpflichtet im Interesse des Vereins sich allen Angelegenheiten, die innerhalb des Vereinslebens auftreten, anzunehmen.
b) Jedes Vorstandsmitglied ist weiterhin berechtigt im Namen des Vereins zu sprechen und ihn zu vertreten. Werden von Seiten des Vorstandes Verpflichtungen eingegangen und Geldausgaben getätigt die einen Betrag in Höhe von 150€ überschreiten, müssen drei Vorstandsmitglieder mitwirken.
4.) Ausscheiden und Abwahl des Vorstandes
Vorstandsmitglieder scheiden aus ihrem Amt aus:
a) wenn die Vereinszugehörigkeit erlischt,
b) wenn er durch eine schriftliche Erklärung von seinem Vorstandsamt zurücktritt,
c) wenn auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder seine Abwahl erfolgt.
Bei einem Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand oder aus dem Verein, ist von dem vor diesem Zeitpunkt noch bestehenden Vorstand, binnen einer Frist von vier Wochen, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Bestellung eines oder mehrerer neuer Vorstandsmitglieder zu beschließen hat.
5.) Gründe zur Abwahl des Vorstands nach §6 Absatz 4 c)
Für die Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder müssen wichtige Gründe vorliegen. Sie können darin bestehen, dass:
a) gegen die Zwecke des Vereins verstoßen wird.
b) Eine grobe Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit zur Geschäftsführung vorliegt. Hierüber muss die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder befinden.
§7 Versammlungen
Versammlungen der Mitglieder werden vom Vorstand anberaumt, wenn dieser es für notwendig hält. Besondere Vorraussetzungen sind also nicht erforderlich. Einzig und allein zu Ende des Vereinsjahres am 30. April muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf dieser Versammlung hat der Vorstand Rechenschaft über das vergangene Jahr des Vereins abzulegen. Insbesondere müssen folgende Tagesordnungspunkte behandelt werden: Gedenkminute, Kassenbericht, Jahresbericht, Neuaufnahmen, Neuwahlen des Vorstandes und Beitragsfestsetzung. Die Form der Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Des weitern muss vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen oder ein Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich von ihm verlangen. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Versammlung gehört zu werden und Anregungen aber auch Beschwerden vorzubringen.
§8 Versammlungsleitung
Versammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden geführt. Bei der Jahreshauptversammlung am 30. April jeden Jahres, wechselt die Versammlungsleitung nach den Neuwahlen des Vorstandes zum neuen 1. Vorsitzenden. Kann der 1. Vorsitzende die Versammlung nicht leiten so muss er von einem anderen Vorstandsmitglied, vorzugsweise vom 2. Vorsitzenden, vertreten werden. Ist auch dieser verhindert so ist die Versammlung vom dienstältesten Vereinsmitglied zu führen.
§9 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit aller Vereinsmitglieder zugegen sind. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bedarf der Feststellung.
§10 Beurkunden der Beschlüsse
Bei allen Mitgliederversammlungen ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, worin insbesondere alle Beschlüsse aufgeführt sein müssen. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§11 Verhalten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zwecken des Vereins nachzukommen und sich in diesem Sinne für die Interessen des Vereins einzusetzen. Die Zwecke des Vereins sind im §1 genannt. Außerdem kommt zu dem Verhalten der Mitglieder noch hinzu, die Wahrnehmung ihrer Vereinsposten und die Teilnahme an kirchlichen Prozessionen.
§12 Strafgelder
Strafgelder können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder auch eigenmächtig vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Strafgelder dürfen für ein einmaliges Vergehen einen Betrag in Höhe von 100€ nicht überschreiten. Strafgelder sind jeweils in einem Protokoll festzuhalten. Strafgelder werden verhängt wenn sich nicht nach den Zwecken des Vereins verhalten wird.
§13 Aufwandentschädigung
Kosten die den Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsführung des Junggesellenvereins anfallen, werden gegen Vorlage der Quittungen von der Vereinskasse übernommen. Bei zweifelhaften Ausgaben seitens eines Vorstandsmitgliedes, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Erstattung des Betrages.
§14 Haftung
1.) Der Verein übernimmt, unbeschadet der Vorschriften der §§31,278,831 BGB, keine Haftung für das Verhalten der Vereinsmitglieder. Insbesondere übernehmen der Verein sowie der Vorstand des Vereins keine Aufsichtspflichten im Sinne des §§832 BGB für minderjährige Vereinsmitglieder.
2.) Der Verein übernimmt, unbeschadet der Vorschriften der §§31,278,831 BGB keine Haftung für die den Vereinsmitgliedern anlässlich von Vereinsveranstaltungen entstehende Schäden. Insbesondere übernehmen der Verein sowie der Vorstand des Vereins keine Aufsichtspflichten für minderjährige Vereinsmitglieder.
3.) Der Vorstand soll vor größeren Vereinsveranstaltungen das schriftliche Einverständnis der gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Mitgliedern einholen, dass der Verein und Vorstand von der Haftung im Sinne des Ags.1 und 2 befreit sind.
4.) Von dieser Vorschrift abweichende Verpflichtungen kann der Vorstand nur nach ausdrücklicher Bevollmächtigung durch die Mitgliederversammlung eingehen.
§15 Auflösung des Vereins
Der Verein kann sich mit 2/3 Mehrheit durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Das Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Bruchhausen, mit der Verpflichtung es gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, gleichzeitig erlischt die alte Satzung.
Verhandelt; Bruchhausen, den 05.02.2009