ALTE SATZUNG DES JGV BRUCHHAUSEN 1624 e.V.
Verhandelt: Bruchhausen, den 19 März 1905
Der Junggesellenverein hat in seiner heutigen Generalversammlung beschlossen wie folgt.
Da unser bisheriges vom 1. Mai 1718 datiertes Vereinsbuch unbrauchbar geworden ist, sehen wir uns veranlaßt, dasselbe durch dieses zu ersetzen, welches 400 Seiten enthält und die Statuten einzutragen wie folgt:
§1 Der Zweck des Vereins
1.Das kameradschaftliche Zusammenhalten seiner Mitglieder.
2.Die Verherrlichung des Gottesdienstes und der Prozession.
3.Die Verschönerung der Kirmes durch Aufzüge, Scheibenschießen und dergleichen.
4.Beiwohnung der Beerdigung verstorbener Mitglieder, die in hiesiger Parrei beerdigt werden.
§2 Aufnahmebedingungen
In den Verein kann jeder katholische Jüngling, der im Jahre der
Aufnahme 18 Jahre alt wird und sich bis dahin ordentlich geführt
hat, aufgenommen werden. Bei jeder Aufnahme entscheidet die
Generalversammlung.
§3 Aufnahme und Beiträge
Bei der Aufnahme sind 2 Mark zu entrichten. Die jährlichen Beiträge
werden von der Generalversammlung festgesetzt und betragen zur
Zeit 1,20 Mark. Sie können in vierteljährlichen Raten bezahlt werden.
Wer am Maiabend seine Beiträge nicht bezahlt, ist aus dem Verein
ausgeschlossen und kann nur wieder aufgenommen werden, wenn
er sämtliche rückständigen Beiträge nachzahlt.
§4 Vorstand
Der Verein wird geführt von einem Vorstande, bestehend aus
Hauptmann, Leutnant und Schriftführer, welche alljährlich gewählt
werden. In gleicher Weise wird auch der Fähnerich gewählt. Alle
übrigen Dienste werden vom Vorstand eigenmächtig gegeben.
Vorstandsmit- glieder müssen bei ihrer Wahl 21 Jahre alt sein.
§5 Versammlungen
Versammlungen werden vom Vorstande anberaumt und die
Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
Diejenigen aus dem Verein, welche demselben 20 Jahre angehört
haben, brauchen außer Maiabend bei keiner Versammlung mehr zu
erscheinen und brauchen auch keinen Dienst mehr anzunehmen.
Sie müssen jedoch bestellt werden. Wird über einen Beschluß
abgestimmt, so entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleicheit entscheidet das Los.
§6 Verhalten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet nach Möglichkeit dem Zweck des
Vereins nachzukommen, besonders ist es eine Ehrenpflicht, bei
den sakramentalichen Betstunden pünktlich zu erscheinen.
§7 Beschwerden
Jede Beschwerde muß bei der nächsten Versammlung gemeldet werden.
§8 Strafbestimmungen
Es werden mit 0,20 Mark bestraft:
1. Wer bei einer Versammlung ohne genügende Entschuldigung fehlt.
2. Wer die Ruhe in der Versammlung stört
3. Wer vor beendigter Versammlung dieselbe verläßt
4. Wer sich während der Betstunden nicht in den Männerstühlen befindet, solange Paltz da ist
5. Der Bestellet für jedes nicht bestellte Mitglied
6. Mit 0,50 Mark wird bestraft, wer sich in der Kirche oder bei einer
Prozession ungebührlich beträgt.
7. Ferner wird mit 0,50 Mark bestraft, wer bei einer Prozession die
Sakramentsleuchter ohne genügende Entschuldigung stehenläßt,
es sei denn, daß er sich einer Stellvertreter besorgt hat, der dem
Vorstand vorzeitig Mitteilung gemacht hat.
8. Desgleichen wird mit 1 Mark bestraft, wer von den Baldachin-
trägern ohne genügende Entschuldigung den Baldachin stehenläßt,
es sei denn, daß er sich einer Stellvertreter besorgt hat, der dem
Vorstand vorzeitig Mitteilung gemacht hat. Das vom Vorstande in
diesem Fall bestimmte Mitglied ist ebenfalls bei Vermeidung von 1
Mark Strafe zumTragen verpflichtet.
9. Der Fähnerich ist bei Vermeidung von 0,50 Mark Strafe dazu
verpflichtet, an den dazu bestimmten Tagen die Vereinsfahne
aufzuhängen und in den Prozessionen zu tragen.
10. Wer der Beerdigung eines verstorbenen Mitgliedes ohne
genügende Entschuldigung nicht beiwohnt, zahlt ebenfalls 1 Mark
Strafe.
11. Wird im Dorfe eine Hochzeit gehalten, so ist der Hauptmann
und Schriftführer bei Vermeidung von 1 Mark Strafe verpflichtet,
die Gebühr zu holen, wovon jeder 0,25 Mark erhält.
12. Wer während einer Versammlung Streit anfängt, oder nach
derselben Unfug im Dorf verübt, wird mit 1 Mark bestraft
13. Für die Vollständigkeit dieses Buches haftet der Schriftführer
bei Vermeidung von 1 Mark Strafe
14. Jedes Mitglied, das noch keine 20 Jahre dem Verein angehört
hat und zum Vorstande oder Fähnrich gewählt wird, ist verpflichtet
die Wahl annzunehmen, es sei denn daß er schon 3 Jahre ein
solches Amt bekleidet hat oder genügende Gründe ihn daran
entbinden, worüber die Generalversammlung entscheidet.
Verweigert einer in solchem Falle die Annahme der Wahl, so muß
er sofort 3 Mark Strafe bezahlen und ist drei Jahre nicht mehr
wählbar.
§9 Ausschluß aus dem Verein
Von dem Verein wird ausgeschlossen:
1. Wer durch schlechten Lebenswandel Ärgerniß gibt.
2. Wer nach dreimaligen Bestellen ohne genügende Entschuldigung
bei den Versammlungen nicht erscheint.
3. Wer Maiabend sämtliche Beiträge und Strafen nicht bezahlt.